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Persönliche Daten im Adressfenster.Ausgabe | Mittwoch, 10. Oktober 2018

Wolfsberger fuhr zu schnell und erhielt eine Zahlungsaufforderung der BH Völkermarkt. Im Adressfenster zu lesen: sein Geburtsdatum. Laut Bezirkshauptmann Klösch ist das erlaubt – und dringend notwendig.

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Wolfsberg, Völkermarkt. Die sichere Identifizierung der »Zielperson« sticht den Schutz der persönlichen Daten. Diese Erfahrung machte jetzt ein Wolfsberger, den im Vormonat ein Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erreichte.
Der Ingenieur hatte im Mai auf der Autobahn A2 zu fest auf die »Tube« gedrückt und war von einem Radargerät erfasst worden: 14 km/h zu schnell – macht 50 Euro. Die Behörde führte eine Lenkererhebung durch, Mitte September kam die Verwaltungsstrafe samt Zahlungsaufforderung.
Die hatte laut dem Lenker einen gravierenden Schönheitsfehler: Im Sichtfenster war unter seinem Namen und über der Anschrift, also für jedermann lesbar, sein Geburtsdatum angeführt. In Zeiten wie diesen, in denen die eigenen Daten wie Augäpfel gehütet werden, eine eigenwillige Vorgehensweise, findet der Betroffene. Er fragt: »Wen geht mein Geburtsdatum etwas an? Warum wird es in das Adressfenster gedruckt? Wie steht es mit dem Schutz meiner höchstpersönlichen Daten?«

In diesem Fall: schlecht. Die Verwaltungsstrafe stammt von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt. Deren Chef, Bezirkshauptmann Gert Klösch, sagt: »Wir haben immer wieder Beschwerden deswegen – aber die Anführung des Geburtsdatums ist notwendig. Es dient der Identifizierung der Person, die gemeint ist.« Denn da Strafverfahren heikel sind und nur der davon erfahren soll, der unmittelbar betroffen ist, wird das Geburtsdatum eingefügt. »Die größte Gefahr wäre, wenn ein anderer das Schreiben in die Hände bekommt und es öffnet. Das muss verhindert werden«, sagt Klösch. Und deshalb muss der Schutz des Geburtstags gleichsam »daran glauben«.

Proteste sinnlos
Proteste werden zwar angehört, sind aber sinnlos, weil: »Dieses Thema ist ausjudiziert«, so der Bezirkshauptmann.
Die Unterkärntner Nachrichten fragten bei der Datenschutzbehörde nach. Von dort gab es die Antwort, doch ein E-Mail zu schreiben, was prompt geschah. Die Antwort steht aus. Auskunft gab es im Internet, beim Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Dort findet sich eine Entscheidung der Datenschutzkommission – wie die heutige Behörde ursprünglich hieß – vom 24. Oktober 2007.

In ihr wird eine Beschwerde »wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Verwendung des Geburtsdatums auf dem Umschlag« abgelehnt. Begründung: »Bestimmte amtliche Schreiben müssen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu eigenen Handen zugestellt werden. Das bedeutet, dass sie nur dem Empfänger selbst übergeben werden dürfen. Die Datenschutzkommission vertritt die Auffassung, dass die Verwendung des Geburtsdatums zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt ist, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten.« Wie Klösch bereits ausführte ...

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