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Die Öffnungsschritte bringen auch sehr viele Herausforderungen für heimische Vereine mit sichAusgabe 21 | Mittwoch, 26. Mai 2021

In der Vorwoche durften die Gastronomie, Sportanlagen, aber auch Kulturvereine wieder ihren Betrieb aufnehmen. Unter Einhaltung strenger Regeln: Die 3G-Regel ( getestet, geimpft oder genesen), Maskenpflicht und die Zwei-Meter-Abstandsregel gelten fast überall.

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Wolfsberg. Am 19. Mai fielen viele Einschränkungen weg, doch nach wie vor gibt es strenge Vorgaben für bestimmte Bereiche, wie den Kultur- und Sportbereich, aber auch im privaten Bereich muss man sich nach wie vor an gewisse Regeln halten.

Das Wichtigste vorweg: Ausgangssperren gibt es keine mehr, die Abstandsregeln und die Regeln für die Maskenpflicht gelten aber nach wie vor. In der Gastronomie ist um 22 Uhr Sperrstunde, und auch Veranstaltungen müssen um diese Uhrzeit beendet sein. Im privaten Bereich gibt es hingegen keine »Sperrstunde«. Privat dürfen sich zwischen 22 und 5 Uhr vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten und sechs Minderjährige treffen. In der Zeit von 5 bis 22 Uhr sind im Freien zehn Personen plus zehn Minderjährige gestattet. Bei mehr Personen muss die Zusammenkunft bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt werden. Treffen mit mehr als 50 Personen sind genehmigungspflichtig. Dafür müssen auch ein Corona-Verantwortlicher benannt und ein Sicherheitskonzept vorgelegt werden.

Ausgenommen davon sind lediglich Begräbnisse, Maskenpflicht und Einhaltung des Abstands gelten trotzdem. Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf die Bestattung, für den Leichenschmaus gilt wieder die Regel von maximal zehn Personen plus Minderjährige.
Für Parteisitzungen, Jahreshauptversammlungen oder Treffen zu beruflichen Zwecken entfällt die Anzeigepflicht. Allerdings gelten für diese Treffen die bereits bekannten Regeln Abstand und Maske.

Sperrstunde 22 Uhr
Gastronomiebetriebe dürfen bis 22 Uhr geöffnet haben. Für den Zutritt zu einem Lokal gilt die 3G-Regel – getestet, genesen oder geimpft. Kontrolliert wird vom Wirt, ein Selbsttest vor dem Zutritt zum Lokal unter Aufsicht ist möglich. In geschlossenen Räumen dürfen  maximal vier Personen zuzüglich der minderjährigen Kinder Platz nehmen, im Freien sind es maximal zehn Personen zuzüglich minderjähriger Kinder.

Kontaktsport ist wieder möglich
Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport indoor wie outdoor von 5 bis 22 Uhr erlaubt. Auf Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. An öffentlichen Orten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport outdoor zwischen 5 und 22 Uhr mit bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger und zwischen 22 und 5 Uhr bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus maximal sechs Minderjährigen erlaubt.

Ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten. Allerdings ist eine für die Sportart typische Unterschreitung kurzfristig möglich, zum Beispiel beim Fußball, Basketball usw.

Herausforderung für Kulturvereine
Chöre, Blaskapellen und Theatergruppen dürfen nun wieder in Innenräumen proben. Die Teilnehmer müssen aber getestet, geimpft oder genesen sein. Die Obergrenze liegt bei 50 Personen, sowohl bei Indoor- als auch Outdoor-Proben. In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich die Begrenzung, dass pro Teilnehmendem 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Das ist vor allem für heimische Kapellen nicht machbar. Ab elf Personen muss der Verantwortliche außerdem spätestens eine Woche vorher die Zusammenkunft bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Registrierungspflicht
Eine Registrierungspflicht besteht in der Gastronomie und bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen mit mehr als 50 Besuchern. Bezirkshauptmann Georg Fejan sagt: »Die Verordnung gilt nun bis Ende Juni. Am 15. Juni sollen bereits neue Regeln für Veranstaltungen kommen. Ich gehe davon aus, dass es dann weitere Lockerungen geben wird.«

Kontrollen
Den Kontrollauftrag, ob die Bestimmungen eingehalten werden, haben die Bezirkshauptmannschaft als Gesundheitsbehörde sowie die Polizei.  Fejan warnt davor, sich den Zutritt zu erschleichen. »Dann könnte man nicht nur wegen einer Übertretung der Covid-Maßnahmen belangt werden. Bei gefälschten Zertifikaten kann es auch eine Anzeige wegen Urkundenfälschung geben – und dann bewegen wir uns schon im strafrechtlichen Bereich«, so der Bezirkshauptmann.

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