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Neue Trendsportgeräte: Wo damit gefahren werden darf.Ausgabe | Dienstag, 2. Oktober 2018

Nicht überall darf man mit seinem Hoverboard die Straße runterblättern oder mit seinem E-Scooter unterwegs sein. Fast niemand weiß, wo man sein Gerät benutzen darf. Auch im Lavanttal herrscht noch Unklarheit darüber, Polizei setzt auf Aufklärung.

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Wolfsberg. Trendsportgeräte wie Hoverboards, E-Scooter, E-Skates und City Wheels eröffnen immer neue Fortbewegungsmöglichkeiten. Und zudem bieten sie auch noch einen hohen Spaßfaktor. Die Geräte bieten die Möglichkeit neue Bewegungsformen auszuprobieren und die eigene Geschicklichkeit zu verbessern. Immer mehr Menschen nutzen die Trendsportgeräte um beispielsweise in die Arbeit oder in die Schule zu fahren.

Aber bei der Vielfalt an neuen Trendsportgeräten herrscht auch oft Unklarheit darüber, was mit diesen Geräten erlaubt ist und was nicht.  »Die Polizei setzt hier grundsätzlich auf das Informieren. Nur wenn sich jemand uneinsichtig zeigt, wird natürlich auch abgestraft«, erzählt CI Erich Darmann von der Polizeiinspektion Wolfsberg. In der schulischen Verkehrserziehung werde auf die neuen Trendsportgeräte eingegangen. »Die Entwicklung dieser Geräte ist derart rasant, dass man mit der Aufklärung kaum nachkommt«, meint Darmann.
Wichtig ist bei der Verwendung von Trendsportgeräten im Straßenverkehr laut Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht & Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), dass man sich zu seiner eigenen Sicherheit an die Straßenverkehrsordnung hält und die Geräte nur auf Verkehrsflächen verwendet, auf welchen die Benützung des jeweiligen Geräts erlaubt ist.
Der überwiegende Teil der Trendsportgeräte, wie etwa Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos, fällt in die Kategorie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug. Damit darf am Gehsteig sowie in Fußgängerzonen gefahren werden, sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Das Ausweichen auf den Radweg mit diesen Geräten ist allerdings verboten.

Potenzielle Gefahr
Aber Achtung: Da Boards nicht mit dem Körper verbunden sind und über keine Lenkstange verfügen, besteht die Gefahr, dass sie sich bei einem Sturz selbstständig machen und so zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone oder in Wohn- oder Spielstraßen hängt daher von den jeweiligen Gegebenheiten ab und kann auch unzulässig sein. Hoverboards, E-Bikeboard, Micro-Scooter und E-Scooter zählen zu den Kleinfahrzeugen, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Die Benützung im Straßenverkehr ist Kindern und Erwachsenen erlaubt. Kinder unter zwölf Jahren müssen von einer mindestens 16-jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden. Mit Rollschuhen und Inlineskates dürfen Radstreifen nur im Ortsgebiet befahren werden.   Ein Segway bis 25 km/h gilt offiziell als (Elektro-)Fahrrad.
Auch wenn es aufgrund der teils hohen Geschwindigkeiten empfehlenswert ist, einen Helm zu tragen, besteht keine Helmpflicht.

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