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Wolfsberg. »Es hätte auch eine unbedingte Haftstrafe werden können«, sagte Verteidiger Felix Fuchs, zugleich Vizepräsident des Roten Kreuzes Kärnten, nach dem Richterspruch und meinte damit wohl, er sei milde ausgefallen. Staatsanwältin Karin Schweiger sprach von einem »angemessenen Urteil«. Sieben Monate bedingte Haft, dazu eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 Euro, demnach 4.500 Euro – dazu verurteilte Richter Oliver Kriz jenen 21-jährigen Rettungssanitäter, der am 5. Oktober 2020 in Wolfsberg mit einem Rot-Kreuz-Fahrzeug einen Pkw gerammt hatte – mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h und nach Überfahren einer roten Ampel. Die Lenkerin (52), deren Auto auf Höhe der Fahrertüre getroffen wurde, starb am Unfallort.
»Ich musste meine tote Mutter im Sarg liegen sehen«
Der Sohn der getöteten Lenkerin vor Gericht
Ob dem jungen Mann, der hauptberuflich beim Roten Kreuz tätig ist, weitere Folgen »blühen«, wird beraten. Rot-Kreuz-Sprecherin Melanie Reiter in der Vorwoche: »Das Urteil ist erst gefallen. Ob es interne Konsequenzen gibt, muss besprochen werden.«
Der Rettungssanitäter, der an jenem Tag gegen 19 Uhr am Steuer des Einsatzfahrzeugs gesessen hatte, war vor dem Prozess von seiner eigenen Schuld nicht überzeugt. Er gab bei der Polizei an, mit weit weniger als 90 km/h unterwegs gewesen zu sein, dazu hätte die Ampel grün geblinkt. Verteidiger Fuchs kommentierte das so: »Er hat damit nicht gelogen, er hat das Geschehene verdrängt. Er weiß selbst nicht, wie das passieren konnte.« Nach einem Lokalaugenschein am Unfallort in der Klagenfurter Straße bei der Ausfahrt eines Supermarkts, schwenkte der Angeklagte aber um und bekannte sich schuldig.
Danach wurde der Prozess, der am 17. März stattfand, im Bezirksgericht Wolfsberg fortgesetzt. Erst kam der Sohn des Unfallopfers zu Wort. Behandelt wurde die Höhe des Trauerschmerzengelds, das der Mann fordert und das sich im fünfstelligen Bereich bewegt. »Ich musste meine tote Mutter im Sarg liegen sehen«, sagte der Sohn.
Anschließend schilderte der 43-jährige Beifahrer des Angeklagten wie er die Sekunden vor dem Zusammenprall erlebt hatte. »Es war noch hell«, berichtete er, »und wir waren mit Folgetonhorn und Blaulicht unterwegs. Auf Höhe der OMV-Tankstelle sah ich ein Auto aus dem Supermarkt-Parkplatz kommen und Richtung Wolfsberg einbiegen. Ich sagte zum Fahrer: ›Pass auf! Da fährt jemand heraus!‹ Er hat gebremst und wollte links vorbei – dann haben wir die Fahrerseite des Wagens getroffen ...«
Der Sanitäter, der bei dem Unfall leichte Verletzungen erlitten hatte, verzichtete auf Schmerzensgeld: Er sei mit dem Fahrer »ausgesöhnt«, sagte er.
Das Folgetonhorn
Auch der Angeklagte wurde befragt. Er schilderte den Verlauf der Fahrt und die Route, beschrieb, wo er jeweils das Folgetonhorn eingeschaltet, wo wieder ausgeschaltet hatte. Vom Unfall selbst berichtete er nichts.
Schließlich begann Staatsanwältin Schweiger ihr Plädoyer: Es handle sich um einen »tragischen Unfall«, der Angeklagte habe Leben retten wollen, an jenem Tag aber jenes der 52-Jährigen »ausgelöscht«. Objektiv betrachtet sei er mit »normalen« Rasern vergleichbar, er habe die Situation nicht richtig erkannt und sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit – in diesem Bereich gilt Tempo 50 – durch den zu der Zeit herrschenden Berufsverkehr gefahren. Daher die Anklage wegen grob fahrlässiger Tötung.
Verteidiger Fuchs nannte den Unfall eine »furchtbare Tragödie«, wie sie sich seit Menschengedenken beim Roten Kreuz nicht ereignet habe. Sein Mandant hätte an der für ihn roten Ampel anhalten und schauen müssen: »Das ist nicht passiert, er fuhr drüber – mit unangemessen hoher Geschwindigkeit.« Aber das Opfer habe nicht auf das Rettungsfahrzeug und dessen Folgetonhorn reagiert und sei bei Grün losgefahren – »leider«.
Das letzte Wort hatte der Beschuldigte: »Es tut mir extrem leid, ich habe jetzt selbst zu kämpfen und bin in psychologischer Behandlung. Ich spreche der Familie mein Beileid aus.«
In seiner Urteilsbegründung meinte Kriz, auch im Einsatz muss ein Rot-Kreuz-Fahrer bei Rotlicht an der Haltelinie anhalten und damit die Gefährdung anderer vermeiden: »Mit 90 km /h sind wir davon weit entfernt, daher handelt es sich hier um grobe Fahrlässigkeit.« Als mildernd wertete er die Unbescholtenheit des Fahrers und dessen reumütiges Geständnis, dazu treffe die getötete Lenkerin ein geringes Mitverschulden. Binnen 14 Tagen muss der Rettungssanitäter nun 2.000 Euro an die Hinterbliebenen zahlen. Er nahm das Urteil nach kurzer Beratung mit seinem Verteidiger an, die Staatsanwältin verzichtete auf Rechtsmittel, der Spruch ist rechtskräftig.
Folgen für das Rote Kreuz?
Haben der Fall und das Urteil negative Auswirkungen auf die Bereitschaft der Menschen gezeigt, freiwillig beim Roten Kreuz mitzuarbeiten? »Nein«, sagt Sprecherin Reiter, »die Menschen wollen helfen, wir bemerken keinen Rückgang der Freiwilligkeit. Ich glaube, unsere Leute wurden dadurch aufgerüttelt, sie sind jetzt noch aufmerksamer und noch genauer.« Das Urteil wollte sie nicht kommentieren.
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