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Wien, Wolfsberg. Wie erwartet darf der Handel am Montag, 7. Dezember, wieder aufsperren. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Alle Dienstleistungen können wieder öffnen. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt, wie im Handel eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmetern. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.
Die Ausgangsbeschränkungen werden reduziert. Während des Tages (6 - 20 Uhr) dürfen sich nun Menschen, die in einem Haushalt leben, mit Menschen aus einem anderen Haushalt treffen – bis zu sechs Erwachsene und sechs Kinder. In der Zeit von 20 - 6 Uhr darf man das Haus weiterhin nur aus wichtigen Gründen verlassen. Man soll auch weiterhin soziale Kontakte vermeiden, die nicht unbedingt notwendig sind.
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen müssen die Mitarbeiter wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Besucher müssen ebenfalls ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
Die Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von zehn Jahren gilt nun eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Gastronomiebetriebe bleiben weiterhin geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist von 6 - 19 Uhr erlaub. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Keine zeitliche Beschränkung gibt es für die Lieferservices. Eine Öffnung der Gastronomie ist ab 7. Jänner unter Einschränkungen, abhängig vom Infektionsgeschehen, geplant.
Die Hotels bleiben geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
Weihnachtsmärkte sind ebenso unzulässig wie Veranstaltungen aller Art, wie Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen, abhängig vom Infektionsgeschehen, wieder öffnen.
Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
Die Hochzeit im Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich, Hochzeitsfeiern sind untersagt.
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