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Wolfsberg. Rund 735 Euro zu viel wurden in einer Wohnanlage in der Bezirkshauptstadt als Betriebskosten in Rechnung gestellt. Ein Einspruch der Arbeiterkammer (AK) landete vor Gericht, wo kürzlich in erster Instanz ein – nicht rechtskräftiges – Urteil erging.
Im Rahmen des AK-Betriebskostenchecks 2020 stach bei einer Wolfsberger Wohnanlage der Posten »Legionellen-Prophylaxe« ins Auge. Dieser war mit rund 735 Euro ausgewiesen. Michael Tschamer, Mietrechtsexperte der AK Kärnten: »Für diese Qualitätssicherung der Trinkwasseranlage hat der Vermieter, in diesem Fall die Wohnbaugesellschaft BUWOG, Sorge zu tragen. In der Betriebskostenabrechnung hat das nichts verloren.«
Die Mieterin beeinspruchte die Abrechnung mit einem von der Arbeiterkammer zur Verfügung gestellten Brief, auf den die BUWOG mit wenig Einsicht reagierte. Es folgten weitere Interventionen der Arbeiterkammer, die vorerst ebenso erfolglos blieben.
»Für die Qualitätssicherung der Trinkwasseranlage hat der Vermieter Sorge zu tragen«
Michael Tschamer, AK-Mietrechtsexperte
Schließlich wurde zur Klärung der Rechtsfrage beim Bezirksgericht Wolfsberg ein Verfahren eingeleitet. Mieterin und AK bekamen jetzt Recht: Die Wohnbaugesellschaft wurde in erster Instanz zur Rückerstattung der 732,35 Euro an die Mieter verurteilt – nicht rechtskräftig.
Laut AK laufen zur »Legionellen-Prophylaxe« in der Betriebskostenabrechnung derzeit in Kärnten noch sieben weitere Verfahren gegen die BUWOG. Die Urteile sind noch ausständig.
»Probleme häufen sich«
In einer Aussendung der Arbeiterkammer heißt es: »Die Probleme mit der BUWOG häufen sich.« Das wisse auch AK-Präsident Günther Goach, der die Wohnbaugesellschaft schon mehrmals als »absolutes Negativbeispiel der Privatisierung« bezeichnet und kritisiert habe. Goach: »Seit dem Verkauf der BUWOG haben die Mieter immer wieder Probleme. Diesen Entgleisungen der Gewinnorientierung muss endlich Einhalt geboten werden!«
BUWOG geht in Berufung
BUWOG-Sprecher Thomas Brey teilte den Unterkärntner Nachrichten mit, die Wohnbaugesellschaft werde gegen die Gerichtsentscheidung aus mehreren Gründen Rekurs einlegen. »Die regelmäßige, in diesem Fall jährliche Überprüfung, ob sich in der Wasserversorgung einer Wohnanlage Legionellen angesiedelt haben, ist nach Ansicht des Gerichts sinnvoll und notwendig«, so Brey.
Dazu seien die Kosten für die Überprüfung der Kaltwasseranlage durch TÜV Austria angemessen, nach Ansicht des Gerichtsgutachters sogar »günstig kalkuliert«. Der Sprecher: »Die Arbeit von TÜV Austria war laut dem Gericht ›fach- und sachgerecht‹, der vom Gericht bestellte Gutachter hat die vorgenommenen Maßnahmen aus fachlicher Sicht kausal dem Tätigkeitsfeld der laufenden Wartung zugeordnet und somit vielmehr als Betriebskosten klassifiziert.« Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der ersten Instanz, dass die BUWOG die Kosten für eine wichtige Maßnahme der Gesundheitsvorsorge nicht als Betriebskosten weiterverrechnen dürfe, nicht nachvollziehbar. Brey: »Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für uns, dass die AK gerade gegen Maßnahmen rechtlich vorgeht, mit denen die Gesundheit von Mietern geschützt werden soll.«
Der Fall wird also in der nächsten Instanz weiterverhandelt.
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