Artikel
Wolfsberg. Oster- bzw. Brauchtumsfeuer im verbauten Gebiet brauchen eine Genehmigung durch die Stadtgemeinde Wolfsberg. Der entsprechende Antrag hat bis spätestens Montag, 29. März um 12 Uhr, bei der Stadtgemeinde Wolfsberg (stadtno@spamwolfsberg.at) einzulangen. Vor dem Ausstellen des kostenpflichtigen Genehmigungsbescheides erfolgt aus Sicherheitsgründen noch ein Ortsaugenschein mit dem Antragsteller und der Feuerwehr.
Der Antrag für Oster- bzw. Brauchtumsfeuer im unverbauten Gebiet – außerhalb von Siedlungen) – hat bis spätestens Dienstag, 30. März um 16 Uhr, bei der Stadtgemeinde Wolfsberg (stadtno@spamwolfsberg.at) einzulangen.
Zu beachten ist auch, dass der Abstand der Osterfeuer zu Gebäuden, baulichen Anlagen und Waldstücken mindestens 50 Meter betragen muss. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
Verbrannt werden dürfen ausschließlich unbehandelte, pflanzliche Materialen – keinesfalls aber Abfälle wie Bauschutt oder Altreifen. Um Kleinlebewesen zu schützen, wird vor dem Anzünden ein Umschlichten empfohlen.
Auskünfte und Anmeldung: Mag. Huber; Stadtgemeinde Wolfsberg, Tel.: 04352/537 DW 369

Von Unterkärntner Nachrichten Redaktion
Stadtwerke und Unterkärntner Nachrichten laden zu einer Faschings(eis)disco
Bis zu vier Monate Wartezeit: Wer jetzt einen neuen Reisepass haben möchte, muss sich in Geduld üben
Lieferwagen krachte gegen Mast am Straßenrand
0 Kommentare Kommentieren
Keine Kommentare gefunden!