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Lavanttal. Die aktuelle Situation wird zweifelsohne auch weitreichenden Einfluss auf die heimische Wirtschaft haben. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bietet deshalb Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen an.
Für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstbetriebe sollen Härtefonds angeboten werden. Die Details, inklusive wo diese Unterstützung beantragt werden kann, befinden sich gerade in Ausarbeitung. Die bestehenden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Tourismusbetriebe werden weitergeführt und ausgebaut. Eine Antragsstellung ist bereits jetzt möglich. Tourismusbetriebe können ihre Anträge unter www.oeht.at stellen, EPU und KMU unter www.aws.at.
Garantien sollen auch für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern angeboten werden. Die Details sind hier ebenfalls in Ausarbeitung, wie auch bei Direktkrediten für betroffene Unternehmen.
Stundungen
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation sowie Liquiditätsengpässen, besteht die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann ein Herabsetzen der Stundungszinsen auf null beantragt werden.
Was die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) betrifft, so sind Stundungen, Ratenzahlungen, das Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen möglich. Die Anträge zur Stundung können per E-Mail oder Online-Formular eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann online erfolgen. Alle Informationen sind unter www.svs.at einsehbar.
Die Österreichische Gesundheitskasse ergreift ebenfalls Maßnahmen bezüglich Stundungen, Ratenzahlungen etc. Werden Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt, erfolgt eine automatische Stundung. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert und Insolvenzanträge werden nicht gestellt. Weitere Infos, Erreichbarkeit und Anträge unter gesundheitskasse.at/corona.
Corona-Kurzarbeit
Mit der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts sollen Arbeitskosten verringert werden und gleichzeitig die Beschäftigten gehalten werden. Erforderlich ist eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft. Die Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung. Die Kurzarbeit erfordert auch die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Kündigungen dürfen während der Kurzarbeitszeit und einen Monat danach grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei Urlaub und Krankenständen während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens zehn Prozent betragen, kann zeitweise auch auf Null gesetzt werden. Weitere Informationen unter www.wko.at.
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